Für Dich in den Bayerischen Landtag!
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Bereichsausnahme Rettungsdienst

Bereichsausnahme – warum eigentlich?

Mit der Anwendung der Bereichsausnahme in Bayern müssen Rettungsdienstleistungen nicht mehr nach den Wettbewerbsprinzipien europaweit ausgeschrieben werden. Das bietet den Vorteil, dass die Aufgabenträger des Rettungsdienstes wesentlich freier bspw. neue Standorte für Rettungswagen vergeben können. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn z.B. in nächster Umgebung ohnehin eine freiwillige Hilfsorganisation wie das Bayerische Rote Kreuz einen Rettungswagen betreibt. Eine Vergabe unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten wirkt doch gerade in der Notfallrettung befremdlich. Der Rettungsdienst ist m.E. kein „Markt“ zur Gewinnmaximierung, sondern Gefahrenabwehr und damit Daseinsvorsorge. Rein wirtschaftlicher Wettbewerb ist hier fehl am Platz.

Rettungsdienst in Bayern

Der Rettungsdienst ist in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert. Das bedeutet, dass für die Organisation staatliche Stellen verantwortlich sind. Aufgabenträger sind gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 BayRDG grundsätzlich die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese Aufgabenträger schließen sich für einen Rettungsdienstbereich zu sog. Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF) zusammen, vgl. Art. 4 Abs. 3 BayRDG.

Art. 5 Aufgaben der Aufgabenträger

(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung legt die für die Sicherstellung des Rettungsdienstes in seinem Rettungsdienstbereich notwendige Versorgungsstruktur fest, soweit nicht die oberste Rettungsdienstbehörde nach Art. 15 Abs. 3 oder Art. 16 Abs. 1 zuständig ist. 2Er überprüft regelmäßig die Versorgungsstruktur sowie deren Notwendigkeit, entscheidet über erforderliche Änderungen unverzüglich nach Bekanntwerden der Tatsachen, die eine Änderung des rettungsdienstlichen Bedarfs begründen können und setzt seine Entscheidungen unverzüglich um. 3Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung hat bei seinen Entscheidungen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayRDG-5

Durchführung des Rettungsdienstes

Seit jeher wird die Durchführung des Rettungsdienstes in Bayern weniger durch die Landkreise und kreisfreien Städte selbst, sondern vielmehr durch die freiwilligen Hilfsorganisationen durchgeführt. Bis 2013 hatten die Hilfsorganisationen eine gewisse Vorrangstellung bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen gegenüber privaten Unternehmen.

Art. 19 BayRDG [a.F.]- Durchführung des Rettungsdienstes

(1) Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 1 [a.F.]

1. dem Bayerischen Roten Kreuz mit Bergwacht und Wasserwacht,
2.dem Arbeiter-Samariter-Bund,
3.dem Malteser-Hilfsdienst,
4.der Johanniter-Unfall-Hilfe,
5.der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder
6.vergleichbaren Hilfsorganisationen.

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?t=160725632417659896&sessionID=2907256641038427989&chosenIndex=Dummy_nv_68&templateID=document&source=context&source=context&highlighting=off&xid=168038,20

Seit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (BayVerfGH) vom 24. Mai 2012 (Az: Vf. 1-VII-10) sind im Zuge der Gesetzesänderung des BayRDG aus dem Jahr 2013 nun private Unternehmen grds. gleichberechtigt bei der Vergabe solcher Leistungen zu werten.

EU-Vergaberichtlinie

Entscheidend für die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen ist die RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG. Danach sind grds. öffentliche Dienstleistungsaufträge – also auch der Rettungsdienst in Bayern – ab gewissen Schwellenwerten (europaweit) ausschreibungspflichtig. Diese Schwellenwerte sind im Rettungsdienst – insbesondere wenn es um Ausschreibungen für neue Rettungswachen und/oder Stellplätze geht – fast immer erreicht. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit muss demnach bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand quasi stets der billigste Anbieter genommen werden. Das führte bisweilen dazu, dass der Rettungsdienst ein wirtschaftlicher Markt geworden ist – ähnlich wie die Telekommunikation usw.

Bereichsausnahme

Jetzt kommt die sog. Bereichsausnahme ins Spiel: Die EU hat in der o.g. Richtlinie Ausnahmen für bestimmte Bereiche definiert, für die diese Vergaberichtlinie nicht anwendbar gemacht werden kann – die sog. Bereichsausnahme. Darunter fallen z.B. öffentliche Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, öffentliche Kommunikationsnetze, ÖPNV auf der Schiene, aber auch Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr.

Artikel 10
Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge


Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben:

[…]

(h)
Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A32014L0024

Die Rechtsnatur einer EU-Richtlinie unterscheidet sich von einer EU-Verordnung in dem Maße, dass letztere unmittelbare Rechtswirkung in die Mitgliedsstaaten der EU entfaltet. Eine Richtlinie hingegen muss dahingehend von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Hier haben die Mitgliedsstaaten einen gewissen Handlungsspielraum, wie sie diese Richtlinie umsetzen.

Die europäischen Mitgliedstaaten können bestimmte Aufträge gem. Art. 77 der o.g. Richtlinie gemeinnützigen Organisationen vorbehalten. Dazu zählen Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) den o.g. Passus fast 1:1 aufgenommen:

§ 107 – Allgemeine Ausnahmen

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

[…]

4. zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

https://dejure.org/gesetze/GWB/107.html

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil von 21. März 2019 (Rechtssache C-465/17) entschieden, dass der Rettungsdienst und teilweise auch der öffentliche Krankentransport unter dem Begriff der Gefahrenabwehr i.S.d. Richtlinie 2014/24 und des § 107 Abs. 1 GWB zu subsumieren ist.

Lage in Bayern

Rettungsdienst ist in Deutschland Ländersache. In Bayern ist gem. Art. 13 BayRDG ein Auswahlverfahren unter vorwiegend wirtschaftlichen Gesichtspunkten i.S.d. Wettbewerbsprinzips durchzuführen. Auf gut Deutsch: der billigste Anbieter gewinnt. Der Bayerische Landtag ist folglich aufgerufen, das Bayerische Rettungsdienstgesetz dahingehend zu ändern und das Urteil des EuGH zu implementieren. Die BayernSPD-Lantagsfraktion hat hierzu bereits 2019 einen Dringlichkeitsantrag (Drs. 18/4028) eingebracht. Das bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hatte 2019 angekündigt, einen entsprechenden Vorschlag bis Ende 2019 dem Ministerrat Vorschläge für eine entsprechende Reform des Rettungsdienstgesetzes zur Entscheidung vorlegen. Bleibt also darauf zu warten, dass die Staatsregierung nun tätig wird.